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LWO

§ 77 Eintragungsschein

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/77#abs-1 (1) Eine stimmberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein nach dem Muster der Anlage 19 . Für Stimmberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, gilt § 22 Abs. 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/77#abs-2 (2) Die allgemeinen Vorschriften über die Erteilung von Wahlscheinen und deren Behandlung nach § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 bis 3, 5, 6, § 25 Abs. 1 bis 3, 5, 7, 8 Sätze 1 und 2, §§ 27 und 28 gelten entsprechend. Soweit Termine oder Fristen bestimmt sind, beziehen sich diese auf den Beginn der Eintragungsfrist, im Fall des § 28 auf das Ende der Eintragungsfrist. Eintragungsscheine können bis zum Ablauf der Eintragungsfrist beantragt werden. Wird ein Eintragungsschein für ungültig erklärt, so verständigt die Gemeinde den Landeswahlleiter; dieser verständigt alle Landratsämter und kreisfreien Städte, die unverzüglich alle Aufsichtführenden unterrichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/77#abs-3 (3) Ergibt sich aus dem Antrag, dass die stimmberechtigte Person eine Hilfsperson nach Art. 69 Abs. 3 Satz 3 LWG mit der Eintragung beauftragen will, so ist dem Eintragungsschein der Text des Volksbegehrens beizufügen. Die Stimmberechtigten können den Text des Volksbegehrens nachträglich anfordern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/77#abs-4 (4) Verlorene Eintragungsscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Eintragungsschein nicht zugegangen ist, so kann ihr ein neuer Eintragungsschein erteilt werden; Abs. 2 Satz 4 und § 25 Abs. 8 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 76 § 78