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§ 23 LWO (Bayern) — Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins

Landeswahlordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wahlschein wird von der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis die stimmberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

(2) Der Wahlschein für die Landtagswahl wird nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Das Muster des Wahlscheins für den Volksentscheid bestimmt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.