Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlordnung
LWO§ 10 Allgemeine Stimmbezirke
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/10#abs-1 (1) Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Stimmberechtigten bilden in der Regel einen Stimmbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Stimmbezirke eingeteilt. Die Gemeinde bestimmt, welche Stimmbezirke gebildet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/10#abs-2 (2) Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Stimmberechtigten die Teilnahme an der Abstimmung möglichst erleichtert wird. Kein Stimmbezirk soll mehr als 2 500 Stimmberechtigte umfassen. Die Zahl der Stimmberechtigten eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Stimmberechtigte abgestimmt haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/10#abs-3 (3) Die Stimmberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern und Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Stimmbezirke verteilt werden.