Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlordnung
LWO§ 11 Sonderstimmbezirke
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/11#abs-1 (1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Stimmberechtigten, die keinen Abstimmungsraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeinde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderstimmbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden. § 10 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/11#abs-2 (2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderstimmbezirk zusammengefasst werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/11#abs-3 (3) Wird ein Sonderstimmbezirk nicht gebildet, gilt § 7 entsprechend.