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# § 26 LWKG (Nordrhein-Westfalen) — Verordnungsermächtigung

Landwirtschaftskammergesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ausschuss des Landtags des Landes Nordrhein-Westfalen Vorschriften zu erlassen über

1. die Festsetzung des Wahltermins,

2. die Bedeutung und Festlegung der Wahlbezirke,

3. die Bildung und Tätigkeit des Wahlausschusses,

4. die Ernennung von Wahlvorständen,

5. die Erstellung der Wählerliste,

6. die Einreichung und Zulassung von Wahlvorschlägen,

7. die Durchführung der Wahl,

8. die Feststellung des Wahlergebnisses,

9. die Wahlprüfung,

10. die Berufung von Mitgliedern in die Hauptversammlung,

11. die Durchführung von Nachwahlen und

12. die Wahl der Ortsstellen.

Teil 5

Schlussbestimmungen

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Zitiervorschlag: § 26 LWKG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/26

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