Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landwirtschaftskammergesetz

LWKG

§ 25 Aufsicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/25#abs-1 (1) Die Landwirtschaftskammer unterliegt der Aufsicht des Ministeriums (Aufsichtsbehörde).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/25#abs-2 (2) Zu den Sitzungen der Hauptversammlung und des Hauptausschusses ist die Aufsichtsbehörde unter Beifügung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. Die Vertretung der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen jederzeit zu hören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/25#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde kann mit Genehmigung der Landesregierung die Hauptversammlung auflösen. Mit dem Zeitpunkt der Auflösung können die Organe und die Untergliederungen der Landwirtschaftskammer von der Aufsichtsbehörde abberufen werden. Im Fall der Auflösung hat die Aufsichtsbehörde die Neuwahl innerhalb von zwei Monaten anzuordnen, die neue Hauptversammlung innerhalb von drei Monaten vom Tag der Auflösung an einzuberufen und für die Zwischenzeit Anordnungen zu treffen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/25#abs-4 (4) Die Aufsicht richtet sich im Übrigen nach § 20 des Landesorganisationsgesetzes.

§ 24 § 26