Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landwirtschaftskammergesetz
LWKG§ 24 Rechtliche Vertretung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/24#abs-1 (1) Die Landwirtschaftskammer ist rechtsfähig. Sie wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder bei Verhinderung durch eine Stellvertretung vertreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/24#abs-2 (2) Alle Urkunden, die die Landwirtschaftskammer verpflichten sollen, sind unter ihrem Namen von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einer Stellvertretung und noch einem Mitglied des Hauptausschusses unter Beifügung des Dienstsiegels zu unterzeichnen.