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# § 24 LWKG (Nordrhein-Westfalen) — Rechtliche Vertretung

Landwirtschaftskammergesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landwirtschaftskammer ist rechtsfähig. Sie wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder bei Verhinderung durch eine Stellvertretung vertreten.

(2) Alle Urkunden, die die Landwirtschaftskammer verpflichten sollen, sind unter ihrem Namen von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einer Stellvertretung und noch einem Mitglied des Hauptausschusses unter Beifügung des Dienstsiegels zu unterzeichnen.

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Zitiervorschlag: § 24 LWKG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/24

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