Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landwirtschaftskammergesetz

LWKG

§ 23 Haushaltsplan

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/23#abs-1 (1) Die Landwirtschaftskammer hat jährlich einen Haushaltsplan aufzustellen, der von der Hauptversammlung zu beschließen und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist. Erhebt diese binnen zwei Monaten keine Beanstandungen, gilt der Haushaltsplan als genehmigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/23#abs-2 (2) Der Haushaltsplan darf keine höheren Gesamtausgaben enthalten, als durch die Einnahmen gedeckt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/23#abs-3 (3) Das Haushaltsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Teil 4

Vertretungsrecht, Aufsicht, Verordnungsermächtigung

§ 22 § 24