Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landwirtschaftskammergesetz
LWKG§ 14 Ruhen des Wahlrechts
Stand: 26.08.2026
Ruht das aktive oder passive Wahlrecht nach anderen gesetzlichen Vorschriften als den Vorschriften dieses Gesetzes, so ruht es auch zu den Wahlen für die Hauptversammlung.
Abschnitt 3
Berufene Mitglieder