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§ 14 LWKG (Nordrhein-Westfalen) — Ruhen des Wahlrechts

Landwirtschaftskammergesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ruht das aktive oder passive Wahlrecht nach anderen gesetzlichen Vorschriften als den Vorschriften dieses Gesetzes, so ruht es auch zu den Wahlen für die Hauptversammlung.

Abschnitt 3

Berufene Mitglieder