Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landwirtschaftskammergesetz

LWKG

§ 13 Verlust der Mitgliedschaft

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/13#abs-1 (1) Verliert ein Mitglied die Wählbarkeit, scheidet es aus der Mitgliedschaft der Hauptversammlung sowie aus der Zugehörigkeit zu anderen Organen der Landwirtschaftskammer oder der Kreisstelle aus. Über den Verlust der Wählbarkeit entscheidet in Zweifelsfällen die Hauptversammlung durch Beschluss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/13#abs-2 (2) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 Satz 2 kann binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingelegt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/13#abs-3 (3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/13#abs-4 (4) Der Hauptausschuss der Landwirtschaftskammer kann ein Mitglied, gegen das ein gerichtliches Strafverfahren eröffnet wird, bis zu dessen Abschluss seiner Mitgliedschaft in der Hauptversammlung und der Zugehörigkeit zu Organen der Landwirtschaftskammer oder der Kreisstelle durch Beschluss vorläufig entheben. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Hauptausschussmitglieder erforderlich.

§ 12 § 14