Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landwirtschaftskammergesetz
LWKG§ 12 Wahlzeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/12#abs-1 (1) Die Mitglieder der Hauptversammlung werden für sechs Jahre gewählt mit der Maßgabe, dass sie alle drei Jahre zur Hälfte nach einer durch die Hauptsatzung festzusetzenden Reihenfolge der Wahlbezirke ausscheiden. Die ausscheidenden Mitglieder sind wiederwählbar und bleiben so lange in ihrer Stellung, bis neu gewählt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/12#abs-2 (2) Scheidet ein Mitglied während der Wahlzeit aus, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Ist kein Ersatzmitglied vorhanden, findet eine Nachwahl statt.