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# Art 37 LWG (Bayern) — Stimmzettel

Landeswahlgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Stimmzettel für die Wahl eines Stimmkreisabgeordneten enthält die Namen der für den Stimmkreis zugelassenen Stimmkreisbewerber mit Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese.

(2) Der Stimmzettel für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten enthält in jedem Stimmkreis die Wahlkreislisten sämtlicher im Wahlkreis zugelassener Wahlkreisvorschläge; in den Wahlkreislisten werden die Stimmkreisbewerber im eigenen Stimmkreis nicht aufgeführt.

(3) Die Reihenfolge der Stimmkreisbewerber und der Wahlkreislisten richtet sich nach Art. 35 Abs. 2.

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Zitiervorschlag: Art 37 LWG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayLWG--2002/37

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