Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlgesetz
LWGArt. 23 Wahlvorschlagsrecht
Stand: 25.08.2026
Wahlvorschläge können von politischen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen eingereicht werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 23 LWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 28.10.2019 – Vf. 74-III-18
- VGH Bayern, 03.07.2020 – Vf. 53-III-19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.