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Art 23 LWG (Bayern) — Wahlvorschlagsrecht

Landeswahlgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wahlvorschläge können von politischen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen eingereicht werden.