Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeswassergesetz

LWG -

§ 11 Bildung und Information

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Schutzes der oberirdischen Gewässer und des Grundwassers ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger klären auf allen Ebenen im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung über die Bedeutung der oberirdischen Gewässer und des Grundwassers als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, ihre Bewirtschaftung und Nutzung für den Menschen sowie die Aufgaben der Wasserwirtschaft auf und wecken das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit oberirdischen Gewässern und Grundwasser.

Kapitel 2

Bewirtschaftung von Gewässern

Abschnitt 1

Gemeinsame Bestimmungen

§ 10 § 12