nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 11 LWG - (Nordrhein-Westfalen) — Bildung und Information

Landeswassergesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Schutzes der oberirdischen Gewässer und des Grundwassers ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger klären auf allen Ebenen im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung über die Bedeutung der oberirdischen Gewässer und des Grundwassers als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, ihre Bewirtschaftung und Nutzung für den Menschen sowie die Aufgaben der Wasserwirtschaft auf und wecken das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit oberirdischen Gewässern und Grundwasser.

Kapitel 2

Bewirtschaftung von Gewässern

Abschnitt 1

Gemeinsame Bestimmungen

---

Zitiervorschlag: § 11 LWG - (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/11

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
