Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeswassergesetz
LWG -§ 10 Inseln, verlassenes Gewässerbett(zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/10#abs-1 (1) Tritt in einem Gewässer eine Erderhöhung hervor, die den Mittelwasserstand überragt und bei diesem Wasserstand nach keiner Seite hin mit dem Ufer zusammenhängt (Insel), oder wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen, bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen unverändert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/10#abs-2 (2) Die §§ 6 bis 8 finden bei Inseln Anwendung.