Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeswassergesetz
LWG -§ 12 Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten(zu § 7 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Stand: 26.08.2026
Die Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen und der ihnen zugeordneten Grundwasserkörper findet nach Maßgabe dieses Abschnitts für die folgenden Flussgebietseinheiten statt, deren jeweilige Einzugsgebiete erfasst werden:
1. Ems,
2. Maas,
3. Rhein und
4. Weser.
Die Flussgebietseinheiten mit ihren Einzugsgebieten sind in der Anlage 2 dargestellt.