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LWG -

§ 12 Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten(zu § 7 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen und der ihnen zugeordneten Grundwasserkörper findet nach Maßgabe dieses Abschnitts für die folgenden Flussgebietseinheiten statt, deren jeweilige Einzugsgebiete erfasst werden:

1. Ems,

2. Maas,

3. Rhein und

4. Weser.

Die Flussgebietseinheiten mit ihren Einzugsgebieten sind in der Anlage 2 dargestellt.

§ 11 § 13