Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Lehrverpflichtungsverordnung
LVV§ 1a Begriffsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LVV/1a#abs-1 (1) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird nach Lehrveranstaltungsstunden angegeben. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst eine Lehrtätigkeit von mindestens 45 Minuten je Woche der jeweils maßgeblichen Vorlesungszeit des Semesters.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LVV/1a#abs-2 (2) Digital gestützte Lehrveranstaltungen sind solche, die ausschließlich online stattfinden oder neben oder während in Präsenz stattfindender Lehre in nicht nur unerheblichem Umfang digitale Lehr- und Lernelemente enthalten. Sie sind Lehrveranstaltungen im Sinne dieser Verordnung. Insbesondere die Digitallehre im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 4 der Hochschul-Digitalverordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1056), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116) geändert worden ist, ist eine digital gestützte Lehrveranstaltung im Sinne des Satzes 1.