Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Lehrverpflichtungsverordnung
LVV§ 1 Geltungsbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LVV/1#abs-1 (1) Das Personal der Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen ist nach Maßgabe dieser Verordnung zur Wahrnehmung von Lehraufgaben verpflichtet, soweit ihm Lehraufgaben obliegen (Lehrende).