Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Lehrverpflichtungsverordnung Fachhochschulen öffentlicher Dienst

LVV FHöD

§ 5 Regelung von Einzelheiten im Erlasswege

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die nach § 29 Abs. 2 Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst zuständigen Ministerien können Einzelheiten zu

a) der Ermäßigung der Lehrverpflichtung,

b) der Anrechnung von Lehrveranstaltungen auf die Lehrverpflichtung,

c) dem Ausgleich von Über- und Unterschreitungen des Lehrdeputats und

d) der Präsenzpflicht

durch Erlass regeln.

§ 4 § 6