Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Lehrverpflichtungsverordnung Fachhochschulen öffentlicher Dienst
LVV FHöD§ 5 Regelung von Einzelheiten im Erlasswege
Stand: 26.08.2026
Die nach § 29 Abs. 2 Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst zuständigen Ministerien können Einzelheiten zu
a) der Ermäßigung der Lehrverpflichtung,
b) der Anrechnung von Lehrveranstaltungen auf die Lehrverpflichtung,
c) dem Ausgleich von Über- und Unterschreitungen des Lehrdeputats und
d) der Präsenzpflicht
durch Erlass regeln.