nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 LVV FHöD (Nordrhein-Westfalen) — Regelung von Einzelheiten im Erlasswege

Lehrverpflichtungsverordnung Fachhochschulen öffentlicher Dienst

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nach § 29 Abs. 2 Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst zuständigen Ministerien können Einzelheiten zu

a) der Ermäßigung der Lehrverpflichtung,

b) der Anrechnung von Lehrveranstaltungen auf die Lehrverpflichtung,

c) dem Ausgleich von Über- und Unterschreitungen des Lehrdeputats und

d) der Präsenzpflicht

durch Erlass regeln.