Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Lehrverpflichtungsverordnung Fachhochschulen öffentlicher Dienst
LVV FHöD§ 4 Schwerbehinderte
Stand: 26.08.2026
Die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des Sozialgesetzbuchs IX kann auf Antrag durch die Leitung der Fachhochschule ermäßigt werden
a) bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. bis zu 12 v.H.
b) bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 v.H. bis zu 18 v.H.
c) bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 v.H. bis zu 25 v.H.