Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Lehrverpflichtungsverordnung Fachhochschulen öffentlicher Dienst

LVV FHöD

§ 3 Präsenzpflicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Im laufenden Studienjahr haben vollzeitbeschäftigte hauptamtlich Lehrende ihr Lehrangebot regelmäßig an mindestens drei Tagen pro Woche zu erbringen. Ausnahmen dürfen nur durch die Leitung der Fachhochschule erteilt werden. Diese regelt auch, inwieweit hauptamtlich Lehrende darüber hinaus in der Fachhochschule für Aufgaben in der Studienberatung und Betreuung zur Verfügung zu stehen haben. Die Leitung der Fachhochschule gewährleistet die Erfüllung der Lehrverpflichtung.

§ 2 § 4