Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Lehrverpflichtungsverordnung Fachhochschulen öffentlicher Dienst
LVV FHöD§ 3 Präsenzpflicht
Stand: 26.08.2026
Im laufenden Studienjahr haben vollzeitbeschäftigte hauptamtlich Lehrende ihr Lehrangebot regelmäßig an mindestens drei Tagen pro Woche zu erbringen. Ausnahmen dürfen nur durch die Leitung der Fachhochschule erteilt werden. Diese regelt auch, inwieweit hauptamtlich Lehrende darüber hinaus in der Fachhochschule für Aufgaben in der Studienberatung und Betreuung zur Verfügung zu stehen haben. Die Leitung der Fachhochschule gewährleistet die Erfüllung der Lehrverpflichtung.