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LVV FHöD

§ 2 Umfang der Lehrverpflichtung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LVV%20FH%C3%B6D/2#abs-1 (1) Lehrverpflichtung ist die Verpflichtung für das hauptamtliche Lehrpersonal, in bestimmtem Umfang Lehrveranstaltungen durchzuführen. Der Umfang der Lehrverpflichtung wird nach Lehrveranstaltungsstunden angegeben. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst eine Lehrtätigkeit von mindestens 45 Minuten. Lehrveranstaltung ist der Oberbegriff für jede curricular geregelte Form der Lehre (insbesondere Vorlesung, Übung, Seminar, Verhaltenstraining, Arbeitsgemeinschaft, Exkursion).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LVV%20FH%C3%B6D/2#abs-2 (2) Prüfungsstunden umfassen je 60 Minuten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LVV%20FH%C3%B6D/2#abs-3 (3) Die Erfüllung der Lehrverpflichtung ist vorrangig vor allen anderen Dienstaufgaben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LVV%20FH%C3%B6D/2#abs-4 (4) Lehrdeputat ist die Gesamtheit der den einzelnen Lehrpersonen konkret übertragenen Lehrveranstaltungsstunden. Das Lehrdeputat wird für jede vollzeitbeschäftigte hauptamtliche Lehrkraft auf studienjährlich 703 Lehrveranstaltungsstunden, mit Beginn des Studienjahres, in dem das 55. Lebensjahr vollendet wird, auf 684 Lehrveranstaltungsstunden festgesetzt. Ein Studienjahr beginnt an der Fachhochschule für Rechtspflege zum 1. 8. eines Jahres und endet am 31. 7. des darauffolgenden Jahres. An der Fachhochschule für Finanzen und der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung beginnt ein Studienjahr am 1. 9. eines Jahres und endet am 31. 8. des darauffolgenden Jahres.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LVV%20FH%C3%B6D/2#abs-5 (5) Für teilzeitbeschäftigte Lehrende gilt eine entsprechend geringere Lehrverpflichtung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LVV%20FH%C3%B6D/2#abs-6 (6) Die allgemeine Verpflichtung der Lehrenden im Beamtenverhältnis, bei besonderem dienstlichen Bedarf über den festgesetzten Umfang ihrer Lehrverpflichtung hinaus zu lehren, bleibt unberührt.

§ 1 § 3