Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Lehrverpflichtungsverordnung Fachhochschulen öffentlicher Dienst

LVV FHöD

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LVV%20FH%C3%B6D/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt Art und Umfang der Lehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals der Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung der in § 3 Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst beschriebenen Aufgaben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LVV%20FH%C3%B6D/1#abs-2 (2) Das Hochschulpersonal der Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen ist nach Maßgabe dieser Verordnung zur Wahrnehmung von Lehraufgaben verpflichtet, soweit ihm Lehraufgaben obliegen (hauptamtliches Lehrpersonal).

§ 2