Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Laufbahnverordnung der Polizei
LVOPol§ 5 Probezeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/5#abs-1 (1) Die regelmäßige Probezeit im Sinne des § 13 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung beträgt drei Jahre, während der sich Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach Erwerb der Befähigung für ihren Laufbahnabschnitt im Beamtenverhältnis auf Probe bewähren sollen. In Bezug auf die Bestimmung des § 5 Absatz 1 der Laufbahnverordnung erfolgt der Einsatz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten auf mehr als einem Dienstposten während der Probezeit nur soweit dienstlich vertretbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/5#abs-2 (2) Die Mindestprobezeit beträgt entsprechend der Regelung des § 5 Absatz 2 Halbsatz 2 der Laufbahnverordnung ein Jahr. Ausnahmen von der Mindestprobezeit kann das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zulassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/5#abs-3 (3) Vorherige hauptberufliche Tätigkeiten können entsprechend der Regelungen des § 5 Absatz 4 der Laufbahnverordnung auf die Probezeit angerechnet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/5#abs-4 (4) Die Probezeit kann für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte entsprechend § 5 Absatz 5 der Laufbahnverordnung um ein Jahr gekürzt werden, sofern die Laufbahnprüfung mit Bachelorabschlusszeugnis des A-Segments, also als beste 10 Prozent des Abschlussjahrgangs, abgeschlossen wird und sich in der bisher zurückgelegten Probezeit besonders bewährt wurde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/5#abs-5 (5) Kann die Bewährung nach Absatz 1 bis zum Ende der Probezeit noch nicht festgestellt werden, kann die Probezeit entsprechend § 5 Absatz 7 der Laufbahnverordnung verlängert werden, mit der Maßgabe, dass die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten auf Probe, die sich nicht bewähren, zu entlassen sind.