Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Laufbahnverordnung der Polizei

LVOPol

§ 2 Laufbahn, Ämter, Amtsbezeichnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/2#abs-1 (1) Die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist eine Einheitslaufbahn. Die Einheitslaufbahn gliedert sich in die Laufbahnabschnitte I bis III.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/2#abs-2 (2) Soweit dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, die auf Laufbahngruppen abstellen, gilt der Laufbahnabschnitt I als eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes, der Laufbahnabschnitt II als eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes und der Laufbahnabschnitt III als eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/2#abs-3 (3) Die zur Laufbahn gehörenden Ämter ergeben sich aus der Anlage.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/2#abs-4 (4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte führen ihre Dienst- und Amtsbezeichnung in der auf ihre Verwendung hinweisenden Form. Der Dienstvorgesetzte stellt die zu führende Dienst- und Amtsbezeichnung fest. Einzelheiten regelt das für Inneres zuständige Ministerium.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/2#abs-5 (5) Zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/2#abs-6 (6) Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten stehen alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes nach den Vorschriften dieser Verordnung offen.

§ 1 § 3