Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Laufbahnverordnung der Polizei
LVOPol§ 1 Geltungsbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/1#abs-2 (2) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt die Laufbahnverordnung vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464) in der jeweils geltenden Fassung auch für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 LVOPol →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 22.05.2023 – 6 A 3129/20Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.