Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Laufbahnverordnung der Polizei

LVOPol

§ 15 Zulassungstermin

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen1 Entscheidung

Den Stichtag für den Beginn der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium. Zu diesem Zeitpunkt müssen die in § 13 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

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