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# § 13 LVOPol (Nordrhein-Westfalen) — Einstellung

Laufbahnverordnung der Polizei  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II kann eingestellt werden, wer

1. die Voraussetzungen des § 3 erfüllt und

2. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss besitzt.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Kommissaranwärterinnen beziehungsweise Kommissaranwärtern ernannt.

(3) Liegen die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf noch nicht vor oder ist die Eignung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes noch nicht abschließend nachgewiesen, kann mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums der Vorbereitungsdienst auch im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses abgeleistet werden. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist unverzüglich vorzunehmen, sobald die Hinderungsgründe entfallen.

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Zitiervorschlag: § 13 LVOPol (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/13

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