(1) Diese Verordnung gilt für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt die Laufbahnverordnung vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464) in der jeweils geltenden Fassung auch für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte entsprechend.