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§ 34 LVO (Brandenburg) — Übergangsregelungen

Laufbahnverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Laufbahnen befinden, die in den Anlagen 1 und 2 nicht genannt sind (geschlossene Laufbahnen), verbleiben in ihrer bisherigen Rechtsstellung; auf sie sind die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

Einzelnorm