Gesetze / Lokführer- und Transportausbildungsverordnung
LTAusbV§ 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LTAusbV/5#abs-1 (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LTAusbV/5#abs-2 (2) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LTAusbV/5#abs-3 (3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LTAusbV/5#abs-4 (4) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LTAusbV/5#abs-5 (5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in den Absätzen 2 und 3 genannten Berufsbildpositionen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt.