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# § 5 LTAusbV — Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

Lokführer- und Transportausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

- 1. berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

- 2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 3. berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb anwenden,

- 2. rechtliche Regelungen einhalten; die Rollen der Beteiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden,

- 3. Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen einschließlich technischer Serviceeinrichtungen nach ihren Zwecken unterscheiden,

- 4. Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrwegelemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion beschreiben und unterscheiden,

- 5. Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unterscheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen und

- 6. am Notfallmanagement mitwirken.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Aufträge entgegennehmen und die für die Ausführung notwendigen Arbeitsmittel auf ihre Einsatzfähigkeit prüfen,

- 2. Fahrzeuge vor und nach der Fahrt prüfen,

- 3. Bremsen prüfen und bedienen,

- 4. Zug- und Rangierfahrten im Regelfall durchführen,

- 5. Zug- und Rangierfahrten bei Abweichungen und Störungen durchführen,

- 6. Verkehrs-, Personal- und Fahrzeugdispositionen sowie Planung innerhalb des Aufgabengebietes beschreiben und

- 7. Güter transportieren und Personen befördern.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

- 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

- 4. digitalisierte Arbeitswelt,

- 5. Mitwirken an logistischen und betrieblichen Prozessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanagementprozessen und

- 6. Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie von Kundenkommunikation.

(5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in den Absätzen 2 und 3 genannten Berufsbildpositionen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

- 1. Güterverkehr und

- 2. Personenverkehr.

Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt.

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Zitiervorschlag: § 5 LTAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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