Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

DVLStHV

§ 8 Mitteilung über Eintragung und Löschung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LStHVDV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die das Verzeichnis führende Behörde hat dem Verein Eintragungen, die für das Tätigwerden einer Beratungsstelle Voraussetzung sind (§ 23 Abs. 6 des Gesetzes), mitzuteilen. Hat der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung im Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde, so sind auch dieser Mitteilungen zu übersenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LStHVDV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird der Verein im Verzeichnis gelöscht, so ist dies allen Aufsichtsbehörden, in deren Verzeichnissen Beratungsstellen des Vereins eingetragen sind, sowie dem zuständigen Registergericht mitzuteilen.

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