Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

DVLStHV

§ 1 Antrag

Bund2 Fassungen

Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung hat.

→§ 2