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§ 1 LStHVDV — Antrag

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung hat.