Gesetze / Lebensmittelspezialitätengesetz
LSpG§ 5 Private Kontrollstellen
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erforderlichen Kontrollen zugelassenen privaten Kontrollstellen zu übertragen oder zugelassene private Kontrollstellen bei der Durchführung der nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erforderlichen Kontrollen zu beteiligen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen zu regeln. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.
Änderungsverlauf
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16.01.2016 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I 50)
BGBl. 2016 I S. 50
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