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# § 3a LSpG — Verbot der widerrechtlichen Nutzung eines geschützten Namens

Lebensmittelspezialitätengesetz  
Historische Fassung: Stand 28.06.2024 bis 16.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Es ist verboten, ein Lebensmittel oder Agrarerzeugnis unter

- 1. dem Namen einer garantiert traditionellen Spezialität,

- 2. dem Unionszeichen nach Artikel 70 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 in Verbindung mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17) oder

- 3. der Verwendung des Begriffs „garantiert traditionelle Spezialität“

in den Verkehr zu bringen, wenn das Erzeugnis nicht der betreffenden Produktspezifikation entspricht.

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Zitiervorschlag: § 3a LSpG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSpG/3a

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