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# § 5 LSonGebV (Brandenburg) — Entstehung und Fälligkeit

Sondernutzungsgebührenverordnung Landesstraßen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gebührenschuld entsteht

mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, in den Fällen des § 19 und des § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Straßengesetzes mit der Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung.

bei unerlaubter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. Ist der Beginn der Nutzung nicht nachweisbar, entsteht die Gebührenschuld mit dem Beginn des Jahres, in dem die Nutzung erstmals nachgewiesen werden kann.

(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres fällig.

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Zitiervorschlag: § 5 LSonGebV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSonGebV/5

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