Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesschuldenwesengesetz

LSchuWG

§ 2 Landesschuldbuch

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchuWG/2#abs-1 (1) Für das Land wird ein Landesschuldbuch geführt, das der Begründung, Dokumentation und Verwaltung von Schuldbuchforderungen dient.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchuWG/2#abs-2 (2) Eine Schuldbuchforderung wird als Sammelschuldbuchforderung oder Einzelschuldbuchforderung durch die Eintragung in das Landesschuldbuch begründet; durch die Eintragung in das Landesschuldbuch gilt eine gesetzlich vorgeschriebene Form als beachtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSchuWG/2#abs-3 (3) Das Landesschuldbuch wird vom Finanzministerium geführt. Die elektronische Form ist zulässig.

§ 1 § 3