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LSchuWG

§ 3 Sammelschuldbuchforderungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchuWG/3#abs-1 (1) Das Land kann Schuldverschreibungen dadurch begeben, dass Schuldbuchforderungen bis zur Höhe des Nennbetrages der jeweiligen Emission auf den Namen einer Wertpapiersammelbank in das Landesschuldbuch eingetragen werden (Sammelschuldbuchforderung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchuWG/3#abs-2 (2) Die Sammelschuldbuchforderung gilt als Wertpapiersammelbestand. Die Gläubiger der Sammelschuldbuchforderung gelten als Miteigentümer nach Bruchteilen. Der jeweilige Anteil bestimmt sich nach dem Nennbetrag der für den Gläubiger in Sammelverwaltung genommenen Schuldbuchforderung. Die Wertpapiersammelbank verwaltet die Sammelschuldbuchforderung treuhänderisch für die Gläubiger, ohne selbst Berechtigte der Sammelschuldbuchforderung zu sein. Die Wertpapiersammelbank kann die Sammelschuldbuchforderung für die Gläubiger gemeinsam mit ihren eigenen Anteilen verwalten. Die Vorschriften des Depotgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSchuWG/3#abs-3 (3) Ansprüche auf Ausreichung verbriefter Schuldurkunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Emissionsbedingungen sehen solche Ansprüche ausdrücklich vor.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LSchuWG/3#abs-4 (4) Die Wertpapiersammelbank kann ihr zur Sammelverwahrung anvertraute verbriefte Schuldverschreibungen des Landes jederzeit in eine Sammelschuldbuchforderung umwandeln lassen, sofern die Emissionsbedingungen dies nicht ausdrücklich ausschließen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LSchuWG/3#abs-5 (5) Besteht die Emission des Landes teils aus einer Sammelschuldbuchforderung und teils aus verbrieften Schuldverschreibungen, so gelten diese Teile als ein einheitlicher Sammelbestand.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LSchuWG/3#abs-6 (6) Der Schuldner der Sammelschuldbuchforderung kann nur solche Einwendungen erheben, die sich aus der Eintragung ergeben, die Gültigkeit der Eintragung betreffen oder ihm unmittelbar gegen den Gläubiger zustehen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LSchuWG/3#abs-7 (7) Die Wertpapiersammelbank ist berechtigt, vom Schuldner für die auf ihren Namen eingetragenen Sammelschuldbuchforderungen die Zahlung der Zinsen und des Kapitals bei Fälligkeit zu verlangen. Der Schuldner wird durch Zahlung an die Wertpapiersammelbank gegenüber den Gläubigern der Sammelschuldbuchforderung befreit.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/LSchuWG/3#abs-8 (8) Befinden sich Emissionen oder Teile davon im Eigenbestand des Landes, können sie im Landesschuldbuch ganz oder teilweise gelöscht werden, sofern die Emissionsbedingungen dem nicht entgegenstehen. Über die Löschung entscheidet das Finanzministerium.

§ 2 § 4