Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 26 Höchstzulässige Abgasemissionen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/26#abs-1 (1) Die Festlegungen der Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG Nr. L 225 S. 3) sind einzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/26#abs-2 (2) Für Sportboote im Anwendungsbereich der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten sind die dort getroffenen Festlegungen einzuhalten.