Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 23 Steuerstand
Stand: 02.08.2026
Der Steuerstand von Fahrzeugen muss so angeordnet und ausgerüstet sein, dass das Fahrwasser und die zum Anlegen und Ablegen benötigten Einrichtungen ausreichend überblickt werden können.