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LSchiffV

§ 22 Höchstzulässiges Betriebsgeräusch

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/22#abs-1 (1) Der Schallpegel von Fahrzeugen darf, gemessen bei Vorbeifahrt nach ISO 2922, 75 Dezibel (A) nicht übersteigen. Bei erlaubnispflichtigen Veranstaltungen nach § 76 gelten die durch die Genehmigungsbehörde festgelegten Werte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/22#abs-2 (2) Für Sportboote im Anwendungsbereich der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten sind die dort getroffenen Festlegungen einzuhalten.

§ 21 § 23