Der Steuerstand von Fahrzeugen muss so angeordnet und ausgerüstet sein, dass das Fahrwasser und die zum Anlegen und Ablegen benötigten Einrichtungen ausreichend überblickt werden können.
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Der Steuerstand von Fahrzeugen muss so angeordnet und ausgerüstet sein, dass das Fahrwasser und die zum Anlegen und Ablegen benötigten Einrichtungen ausreichend überblickt werden können.