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§ 23 LSchiffV (Brandenburg) — Steuerstand

Landesschifffahrtsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Steuerstand von Fahrzeugen muss so angeordnet und ausgerüstet sein, dass das Fahrwasser und die zum Anlegen und Ablegen benötigten Einrichtungen ausreichend überblickt werden können.