Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 76 Erlaubnispflichtige Veranstaltungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/76#abs-1 (1) Sportliche Veranstaltungen, Wasserfestlichkeiten, sonstige gewerbliche Veranstaltungen sowie militärische Übungen und Übungsmaßnahmen im Rahmen der Ersten Hilfe, des Katastrophenschutzes und der Havariebekämpfung auf schiffbaren Landesgewässern, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen führen oder die Schifffahrt beeinträchtigen können, bedürfen einer Genehmigung durch die nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständige Behörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/76#abs-2 (2) Die Erteilung der Genehmigung erfolgt im Benehmen mit der oberen Verkehrsbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/76#abs-3 (3) Die Genehmigung kann von der zuständigen Behörde versagt, mit Nebenbestimmungen und Auflagen versehen oder widerrufen werden, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/76#abs-4 (4) Die Genehmigungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften sowie nach dem Landesimmissionsschutzgesetz bleiben unberührt.

§ 75 § 77